Beschluss des Oberlandesgerichts München

In dem Rechtsstreit

-Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger-

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Rudholzner & Coll., Ludwigstraße 22 b, 83278 Traunstein

gegen

K. M.

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

wegen Duldung der Zwangsvollstreckung

erlässt das Oberlandesgericht München – 5. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. G und den Richter am Oberlandesgericht G. am 11.11.2021 folgenden

Beschluss

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 04.12.2020, Aktenzeichen, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Beklagte gemäß Nr. 1 des Urteilstenors verurteilt ist, wegen der dort genannten vollstreckbaren Forderung des Klägers gegen C. E. aus dem dort genannten Titel die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung aus dem hälftigen Teil des Versteigerungserlöses in das Grundstück des Beklagten, Sonnenstraße 58 A, 83313 Siegsdorf, Flurstücknummer 77/10, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Traunstein von Obersiegsdorf, Blatt 781, zu dulden.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

l.

Die Parteien streiten über Ansprüche nach dem AnfG.

Der Kläger erstritt ein Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26.06.2019, rechtskräftig seit 12.12.2019, über 6.025,87 € gegen den Schuldner C.E. Dieser veräußerte durch notariellen Vertrag vom 31.07.2019 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an den Beklagten, den Lebensgefährten seiner Mutter. Dem Beklagten gehörte zum Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts bereits der andere hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung vereinbarten der Schuldner und der Beklagte einen Kaufpreis von 70.000,00 € außerdem sollte der Beklagte im Innenverhältnis allein die in Höhe von 217.851,42 € valutierenden Grundpfandrechte bedienen.

Der Kläger, der am 02.12.2019 einen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Schuldner unternahm, hält die Grundstücksübertragung für anfechtbar gemäß §§ 3, 4 AnfG und begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung in das genannte Grundstück.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten zum Verfahren1. Instanz, auch hinsichtlich der gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 04.12.2020 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anfechtungsanspruch gemäß §§ 1, 2, 4 AnfG zu. Er sei anfechtungsberechtigter Gläubiger und besitze einen vollstreckbaren Schuldtitel wegen einer fälligen Forderung. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners habe nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt. Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück auf den Beklagten führe zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es sei von einem Grundstückswert von insgesamt 300.000,00 € auszugehen, die sich nicht nur aus dem klägerseits vorgelegten Kaufvertragsentwurf (Anl. K 6), sondern auch aus dem Beklagten vorgelegte Immobiliengutachten der Firma Planet Home Immobilien (Anl. Bb 6) ergebe. Von diesem Wert sei die Belastung durch die Grundschuld in Abzug zu bringen, die in Höhe von 217.851,42 € valutierte. Der Vortrag des Beklagten, der Wert des Grundstücks sei aufgrund von Sanierungskosten, unter anderem für die Hangsicherung, gemindert, sei unsubstantiiert geblieben und daher nicht zu beachten. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit von Hangabsicherungsarbeiten für die Trocknung des durchfeuchteten Kellers. Somit sei davon auszugehen, dass im Falle einer Zwangsversteigerung und nach Abzug der Verbindlichkeiten ein Erlös von ungefähr 80.000,00 € verblieben wäre, aus dem sich der Kläger hätte befriedigen können.

Die Leistung sei auch unentgeltlich im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG. Es liege eine gemischte Schenkung vor, sodass die Schenkungsanfechtung wegen der titulierten Forderung des Klägers zuzulassen sei. Die Gegenleistung von 70.000,00 € bleibe teilweise hinter dem veräußerten Miteigentumsanteil am Grundstück zurück. Wiederrum sei von einem Grundstückswert von 300.000 € auszugehen. Seinen ursprünglichen Vermögensanteil am Grundstück von einem Drittel habe der Schuldner durch den notariellen Vertrag vom 24.10.2014 (Anlage B 7) erweitert, als er Miteigentümer zur Hälfte geworden sei. Der Wert seines Miteigentumsanteils sei nicht dadurch geschmälert worden, dass der Schuldner und der Beklagte den Kaufpreis von 200.000 € vollständig hätten fremdfinanzieren müssen. Da der Schuldner bereits zu 1/3 Eigentümer des Anwesens gewesen sei, habe er lediglich 1/6 des Grundstückswerts erwerben müssen, um hälftiges Miteigentum zu erlangen, während der Beklagte die Hälfte des Grundstückseigentums habe Erwerben müssen. Daher bestehe im Verhältnis beider Erwerber ein Ausgleichsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten im Hinblick auf die gegenüber der Bank zu erfüllenden Darlehensverpflichtung. Folglich sei auch nur 1/4 der Darlehenskosten abzuziehen, mithin allenfalls 55.000,00 €. Der vereinbarte Kaufpreis von 70.000,00 € bleibe demnach im Wert um 30 % hinter dem Grundstücksanteil des Schuldners zurück, sodass von einer gemischten Schenkung auszugehen sei. Der Kläger könne somit die Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück in Siegsdorf verlangen.

Der Kläger habe seinen Zinsanspruch von 0,63 € Tageszinsen nicht näher begründet; die Klage sei insoweit unschlüssig und abzuweisen.

Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 07.12.2020 zugestellt worden ist, richtet sich seine Berufung, die er am 04.01.2021 eingelegt und mit am 18.01.2021 eingelegt und mit am 18.01.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und führt aus, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Wert der Immobilie zum Übertragungszeitpunkt entscheidend. Dieser stehe und falle mit dem Wasserschaden. Das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es einen Hinweis unterlassen habe, dass es den bisherigen Vortrag hierzu nicht für ausreichend erachte. Der Beklagte hätte auf den gebotenen Hinweis hin dargelegt, dass der Wasserschaden nur durch eine Sanierung des hinter dem Haus liegenden Hangs beseitigt werden könne und ferner Leitungsbrüche und Undichtigkeiten an einer Abwasserleitung hinter dem Haus bestanden hätten, und hätte dafür Beweis durch (sachverständige) Zeugen angetreten. Der nun angebrachte Vortrag sei nicht verspätet, weil die erstinstanzlich unterlassene Präzisierung allein auf dem unterlassenen Hinweis beruhe. Das Landgericht habe sich mit einer Bewertung des Grundstücks durch die Firma P. Immobilien auseinandersetzt, obwohl völlig unklar sei, wie diese Bewertung überhaupt in den Rechtsstreit eingeführt worden sei. Jedenfalls gehe sie nicht auf den Wasserschaden ein. Das Landgericht sei von einem Grundstückswert von 300.000,00 € ausgegangen, ohne sich die Mühe zu machen, diesen Betrag zu verifizieren. Die zitierte Bewertung durch die Firma P. gehe von einem Grundstückswert von lediglich 280.000,00 € aus; der Grundstückswert von 300.000,00 € war der Kaufpreis, den die Erbengemeinschaft mit externen Kaufinteressenten ins Auge gefasst habe und dir nichts mit dem Wert der Immobilie zum 31.07.2019 zu tun habe. Im Vertrag über den Verkauf der Erbengemeinschaft an den Beklagten und den Schuldner sei überdies mitveräußertes Inventar in Höhe von 37.500,00 € enthalten, das bis zum 31.07.2019 verschwunden sei. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob und ggf. wann der vereinbarte Kaufpreis bezahlt oder verrechnet worden sei. Der Beklagte habe außerdem den Schuldner von allen Schulden aus der Finanzierung freigestellt. Selbst unter der Prämisse des Landgerichts, dass der Schuldner im Innenverhältnis nur 1/4 der Verbindlichkeiten zu tragen habe, habe die Freistellung im Hinblick auf die Valutierung der Grundschuld einen Wert von 54.462,86 €, so dass die gesamte Gegenleistung des Beklagten 124. 462,86 € betrage. Ausgehend von dem zugestandenen Wert der Immobilie von 262.500,00 € und den abzuziehenden Sanierungskosten liege auf der Hand, dass weder eine Schenkung noch eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorlegen hätten.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 04.12.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, es handele sich nicht um eine Überraschungsentscheidung. Das Erstgericht habe keine Hinweise unterlassen. Der Beklagte habe die Bewertung des Grundstücks mit 300.000,00 € selbst akzeptiert. Der in der Berufungsinstanz angebrachte Vortrag zu angeblichen Abzugsposten für Schaden sei verspätet, denn die Belege B 10 und B 11 hätte der Beklagte auch in der ersten Instanz vorlegen und seinen Vortrag entsprechend substantiieren können. An einem substantiierten Vortrag fehle es auch jetzt noch, da die teilweise unleserlichen Belege diesen nicht ersetzen könnten. Die Beklagtenseite habe bislang insbesondere nicht vorgetragen, wann die behaupteten Schäden entstanden sein. Auch sei nicht erkennbar, dass sie Einfluss auf die Wertberechnung haben könnten. Er, der Kläger, habe hingegen bereits vor dem Landgericht vorgetragen, dass der Kaufpreis in dem von dem Beklagten verhinderten freihändigen Verkauf marktüblich und richtig gewesen sei. Widersprüchlich sei auch die Behauptung, der Beklagte wisse nicht, wer die Anl. B 6 vorgelegt habe, denn diese habe schließlich seine (erste) Prozessbevollmächtigte vorgelegt und dazu vorgetragen. Es sei bezeichnend für die Sorgfalt der Prozessführung durch den Beklagten, dass dessen aktueller Prozessbevollmächtigte eine andere Urkunde ebenfalls mit Anl. B 6 bezeichne. Das mitverkaufte Inventar, das tatsächlich völlig wertlos gewesen sei, sei allein deshalb mit 37.500,00 € ausgewiesen worden, um Erwerbsnebenkosten zu sparen. Dies sei auch dem Beklagten bewusst, wie sich aus einem Rechtsstreit zu dem Inventar ergebe, der vor dem Landgericht anhängig sei. Die angefochtene Rechtshandlung sei objektiv gläubigerbenachteiligend und teilunentgeltlich.

Im Wege der Anschlussberufung wendet sich der Beklagte gegen die Abweisung eines Teils seiner Zinsansprüche. Das Landgericht habe verkannt, dass die Zinsen bereits durch das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26.06.2019 tituliert seien. Überdies habe der Beklagte die Zinsforderung nicht bestritten. Daher sei der Kläger davon ausgegangen, dass es keiner gesonderten Begründung bedürfe. Hätte das Landgericht den insoweit veranlassten Hinweis gegeben, so hätte er entsprechend vorgetragen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 6.025,87 EUR zuzüglich 0,633 EUR Tageszinsen ab dem 10.03.2020 aufgrund des Urteils des Landgerichts Traunstein, Az. vom 26.06.2019 gegen C. E., die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Blatt, Flurstück Nr., eingetragen im Grundbuch von, zu dulden.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 6.025,87 EUR zuzüglich Zinsen iHv. 5,0 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus EUR 5.615,42 seit dem 10.03.2020 aufgrund des Urteils des Landgericht Traunstein, Az. vom 26.06.2019 gegen C. E., die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Blatt , Flurtsück Nr., eingetragen im Grundbuch von zu dulden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 07.10.2021 auf seine Absicht hingewiesen, die offensichtlich unbegründete Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dabei klarstellend auszusprechen, dass dem Kläger der Vollstreckungszugriff (nur) auf den hälftigen Versteigerungserlös zusteht. Der Kläger erklärt sich mit dieser Maßgabe einverstanden. Er meint, ihm seien die mit der Anschlussberufung verfolgen Zinsen auch im Falle einer Berufungsrücknahme zuzusprechen, weil der Beklagte diesen Anspruch nicht bestreite.

Der Beklagte ist dem Hinweis des Senats entgegengetreten und führt mit Schriftsatz vom 05.11.2021 aus, der Senat verkenne, dass die Übertragung nicht gläubigerbenachteiligend sei. Denn ein Gläubiger könne wegen der vorrangig eingetragenen Grundschulden und der hohen Sanierungskosten im Wege der Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erlangen. Der Beklagte habe nicht mit Benachteiligungsabsicht gehandelt, hiergegen spreche schon die geringe Forderungshöhe des Klägers. Auch die seit 1999 titulierte Forderung des Beklagten gegen den Schuldner sei ein Argument gegen, nicht für einen Benachteiligungsvorsatz des Beklagten. Der Beklagte hätte sich aus dem Titel viel einfacher befriedigen können als durch das Übertragungsgeschäft mit anschließender Verrechnung. Ein solches Vorgehen hätte auch keine Möglichkeit der Anfechtung eröffnet. Ferner sei zu sehen, dass der Beklagte bereits lange vor dem Anfechtungszeitpunkt allein die Kreditverbindlichkeiten bedient und so einen Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner erlangt habe. Schließlich seien die Grundschulden und der Sanierungsbedarf einzubeziehen. Der Kaufvertrag stehe mit dem hohen Sanierungsbedarf des Grundstücks im Zusammenhang. Setze man alle Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb ins Verhältnis zum Grundstückswert, ergebe sich kein Missverhältnisses. Daher könne auch nicht auf eine Benachteiligungsabsicht geschlossen werden. Der Schuldner und der Beklagte hätten letztlich einen ganz normalen Kaufvertrag geschlossen, der die besonderen Umstände des Falles berücksichtige, nämlich, dass der Schuldner einerseits nicht in der Lage gewesen sei, sich an den Sanierungskosten entsprechend der Höhe seines Miteigentumsanteils zu beteiligen, andererseits der Beklagte nicht willens gewesen sei, für die Sanierungskosten alleine aufzukommen. Mit der Forderung des Klägers gegen den Schuldner habe der Kaufvertrag nicht zu tun, wie bereits erstinstanzlich  vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass keine unentgeltliche Leistung nach dem Anfechtungsgesetz vorliege. Wegen des hohen und zu diesem Zeitpunkt noch unüberschaubaren Sanierungsaufwandes sei der Beklagte mit der Übernahme des Miteigentumsanteils ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen. Überdies habe er alle Verbindlichkeiten übernommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Ersturteil, den zitierten Hinweisbeschluss des Senats sowie die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ll.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 04.12.2020, Aktenzeichen ist, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgehenden Hinweis des Senats Bezug genommen, die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Das Übertragungsgeschäft vom 31.07.2019 (vgl. Anl. K 4) unterliegt der Gläubigeranfechtung gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 AnfG.

1.

Der Kläger ist Titelgläubiger des Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 26.06.2019 (Anl. K 1). Die Erfolglosigkeit eines Zwangsvollstreckungsversuchs ist durch das Vermögensverzeichnis vom 28.10.2019 (Anl. K 3) dokumentiert; es ist auch nicht damit zu rechnen, dass weitere Vollstreckungsversuche erfolgreich verlaufen werden (vgl. Unfehlbarkeitsbescheinigung, Anl. K 2).

2.

In der Mitwirkung des Schuldners am Übertragungsgeschäft vom 31.07.2019 liegt eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat (§ 3 Abs. 1 S. 1 AnfG).

3.

Dieses Übertragungsgeschäft hat objektiv die Gläubiger des Schuldners, insbesondere den Kläger benachteiligt (vgl. Hinweisbeschluss v. 07.10.2021, unter 1. a). Soweit der Beklagte nun einwendet, ein Gläubiger könne wegen der vorrangig eingetragenen Grundschulden und der hohen Sanierungskosten im Wege der Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erlange, trifft dies nicht zu. Denn von einem etwaigen Versteigerungserlös sind nicht vorab irgendwelche Sanierungskosten zu bedienen; vielmehr steht es dem Erwerber frei, das Anwesen zu sanieren oder abzureißen. Dagegen hat der Beklagte nicht bestritten, dass der Wert  des Grundstücks höher ist als die valutierten Grundschulden.

4.

Unerheblich ist der Vortrag des Beklagten, er habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Wie hingewiesen kommt es allein darauf an, dass der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und der Anfechtungsgegner, der Beklagte dies erkannt hat. Wie hingewiesen reicht es für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln abhalten lässt. Den objektiven Beweisanzeichen, aus denen der Senat wie hingewiesen auf die innere Tatsache eines Benachteiligungsvorsatzes schließt, tritt der Beklagte nicht entgegen.

Die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG vermutet, da er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung gewusst hat. Auch in seiner Stellungnahme vom 05.11.2021 bestreitet der Beklagte weder, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäfts wenigstens gedroht habe, noch dass der übertragene Miteigentumsanteil der letzte werthaltige Vermögensgegenstand des Schuldners gewesen ist. Wie hingewiesen, sind dies die maßgeblichen Indizien für eine Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.

5.

Der Beklagte hat dem Kläger gemäß § 11 Abs. 1 AnfG den erlangten Miteigentumsanteil an dem Grundstück zur Verfügung zu stellen. Der Kläger kann dabei auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte, hier also des hälftigen Anteils (vgl. dazu Huber AnfG, 12. Aufl. 2021, AnfG § 11 Rn. 23).

Wie hingewiesen ist im Tenor klarzustellen, dass sich der Kläger nur aus der Hälfte des Versteigerungserlöses befriedigen darf. Dies ändert aber nichts daran, dass die Berufung insgesamt erfolglos bleibt, weil auch in dieser Konstellation eine vollständige Befriedigung des Klägers zu erwarten ist.

6.

Im Falle der Berufungszurückweisung durch Beschluss verliert die Anschlussberufung des Beklagten ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO. Dem Senat ist daher trotz einem etwaigen Anerkenntnis des Beklagten verwehrt, dem Kläger ein höheren Zins zuzusprechen.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

gez.

Vorsitzender Richter                  Richterin                                  Richter

Am Oberlandesgericht      des Oberlandesgericht                des Oberlandesgericht