Landgericht Traunstein
Az.: 1 HK O 3566/12
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtstreit
…
- Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rudholzner & Coll., Ludwigstraße 22 b, 83278 Traunstein, Gz.: 78/2012
gegen
…
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Forster Michael, Ritter-Tuschl-Str. 10, 94501 Aldersbach, Gz.: 71284-Fo-12
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht Traunstein -1. Kammer für Handelssachen- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Bauer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2013 folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 3 Jahren, zu unterlassen, werbende Maßnahmen unter der Verwendung der Klägerin als Begünstigte von Sozialsponsoring durcfhzuführen.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben nach Landkreis, Adressarten und Zeitangabe des Abschlusses des Sozialsponsoringvertrages in 2012 aufzuschlüsseln sind.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 638,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 01.0.2012 zu bezahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend.
Die Klägerin betreibt eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Die Beklagte betreibt ein Sozialsponsoring-Unternehmen. In diesem Rahmen stellt sie caritativen und sozialtätigen Einrichtungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung. Hierfür wird von der Beklagten zunächst Kontakt zu einer Einrichtung hergestellt. Wenn diese Interesse am Angebot der Beklagten hat, wird der Beklagte von der jeweiligen Einrichtung eine Bestätigung ausgestellt, dass die Beklagte im Namen der Einrichtung Sponsoren werben darf. Im Anschluss daran werden von den Angestellten der Beklagten die Unternehmen im Wirkungsbereich der Einrichtung telefonisch kontaktiert, das Konzept dem Unternehmen kurz dargelegt und gefragt, ob generelles Interesse an einem entsprechenden Sponsoring bestehe. Bei positiver Resonanz wird ein Termin vereinbart, in welchem der Inhaber der Beklagten das Projekt dem Interessenten persönlich vorstellt.
Im Jahr 2012 suchte die Beklagte Sponsoren für einen Bus, dessen Nutznießer die …, sozialtherapeutische Einrichtung, … sein sollte, und welcher dort stationiert war. Die Beklagte nahm zu diesem Zweck u. a. mit der –Bank-, und dem –Bauunternehmen-, Kontakt auf.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe bei diesen potentiellen Sponsoren mit der Falschbehauptung geworben, der von ihr über Werbebanner finanzierte Bus käme der Behinderteneinrichtung der Klägerin zugute. Tatsächlich komme die Werbemaßnahme unter Verwendung der akquirierten Sponsorengelder allein und ausschließlich der … zugute, welche mit der Klägerin weder gesellschaftsrechtlich verbunden sei, noch personenidentisch geführt werde.
Insbesondere habe der Inhaber der Beklagten bei einem Besprechungstermin mit dem Prokuristen des Bauunternehmens, dem Zeugen …, den Eindruck erweckt, dass Nutznießerin des Sozialsponsorings die Klägerin sei. Erst, nachdem dem … der Sozialsponsoringvertrag vom 12.07.2012 (Anlage K 1) ausgehändigt worden sei, habe man festgestellt, dass nicht die Klägerin, sondern die …, Nutznießer dieser Vereinbarung sein sollte.
Darüber hinaus habe der Beklagten in einem persönlichen Gespräch mit dem Vorstand der Bank …, wahrheitswidrig behauptet, der Bus mit den Werbeaufschriften komme der Klägerin zugute und sei auf dem Gelände der Klägerin in Piding stationiert.
Die Klägerin behauptet, die wahrheitswidrigen Behauptungen des Beklagten würden einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin und eine Leistungserschleichung gegenüber den Sponsoren darstellen. Der Ruf der Klägerin werde in Misskredit gebracht, da die Sponsoren die Klägerin als Auftraggeberin ansähen und sich von ihr getäuscht fühlten. Die Reputation der Klägerin sei aber für die Auftragserteilung der regionalen Wirtschaft an die Klägerin eminent wichtig. Die Rufschädigung sei auch deshalb negativ, weil eigene Maßnahmen der Klägerin fruchtlos bleiben bzw. von interessierten Sponsoren mit dem Argument abgewiesen würden, sie würden ja bereits ein Werbebanner auf dem in Aussicht gestellten Fahrzeug finanzieren.
Sie habe daher ein rechtliches Interesse daran, sämtliche Kunden im Berchtesgadener Land anzuschreiben, auf diesen Umstand hinzuweisen und dies richtigzustellen. Sie sei auf stetige Aufträge aus der Wirtschaft angewiesen, um ihre Produktionsanlagen auslasten zu können. Ihr stehe gegen den Beklagten daher ein Unterlassungs-, ein Auskunfts- und ein Schadensersatzanspruch zu. Die Wiederholungsgefahr bestehe schon deswegen, weil die Sponsoring-Aktion für den betroffenen Bus noch nicht angeschlossen sei, also weitere Werbekunden gewonnen werden müssten. Darüber hinaus sei die Beklagte zum Schadensersatz in Bezug auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 638,00 EUR netto verpflichtet. Auf die Anlage K 3 (Blatt 12 a) wird Bezug genommen
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine unzulässige Werbung sei nicht erfolgt. Der Inhaber der Beklagten, …, habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass das Fahrzeug der Klägerin zugutekomme. Vielmehr habe er jeweils unter Vorlage des Schreibens der … (Anlage B1, Blatt 22) darauf hingewiesen, dass Begünstigte des Fahrzeugs die …, sozialtherapeutische Einrichtung für Behinderte, sei. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der …, …, an alle Werbepartner ein Schreiben übersandt (Anlage B1, Blatt 37), um sich für die Teilnahme an der Finanzierung des Pkws zu bedanken, und um nochmals ausdrücklich klarzustellen, dass es sich um eine Maßnahme zugunsten des … handelte. Ein Interesse der Klägerin an Auskunftserteilung bestehe daher nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 15.02.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als sachlich begründet.
Die Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Die wahrheitswidrige Behauptung der Beklagten, bzw. ihres Inhabers …, gegenüber potentiellen Sponsoren im Landkreis Berchtesgadener Land dahingehend, Nutznießer des Sozialsponsorings sei die in diesem Landkreis ansässige Klägerin, während das Sozialsponsoring tatsächlich der im Landkreis Traunstein ansässigen … zugutekommen sollte, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Inhaber der Beklagten bei seinen Gesprächen sowohl in der Bank als auch in der Baufirma unrichtige Angaben hinsichtlich des Nutznießers des Sponsorings gemacht hat, bzw. unrichtige Vorstellungen seiner Gesprächspartner nicht korrigiert hat.
Der Zeuge …, Vorstand der Bank, hat insoweit glaubhaft und glaubwürdig ausgesagt, der Inhaber der Beklagten sei zu ihm ins Büro gekommen, es sei um Werbemaßnahmen auf einem Bus gegangen. Er habe erklärt, dass die Bank nur Werbung in ihrem Geschäftsbezirk mache, das seien die Gemeinden Anger und Piding. Daraufhin habe ihm der Inhaber der Beklagten erklärt, dass der Bus in diesem Bereich unterwegs sei und bei der Klägerin stationiert sei. Er habe daraufhin gesagt, dass sich die Bank das überlegen werde. Es sei dann aber zu keinem Geschäftsabschluss gekommen. Er habe zufällig mit …, dem Geschäftsführer der Klägerin, und …, dem Vorsitzenden der Klägerin, darüber gesprochen und gefragt, ob die Klägerin einen neuen Bus bekomme. Das sei verneint worden. Für ihn sei die Sachlage klar gewesen. Es sei kein Vertrag unterschrieben worden.
Der Zeuge hat auf Vorhalt glaubhaft erklärt, das Schreiben der … vom 10.05.2012 (Anlage B 1) sei ihm nicht bekannt. Es sei ihm bei diesem Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten nicht vorgelegt worden. Bei diesem Gespräch sei es nur, d. h. ausschließlich um die Einrichtung der Klägerin gegangen. Wenn ihm eine solche Bestätigung der … vorgelegt worden wäre, hätte er dem Inhaber der Beklagten gesagt, dass ihn das nicht interessiert, weil die Bank nur an Werbung in ihrem Geschäftsbezirk interessiert war. In diesem Gespräch sei das … überhaupt nicht erwähnt worden.
Der Zeuge …, Bauleiter bei der Baufirma…, hab ebenso glaubhaft und glaubwürdig angegeben, er sei von einer Assistentin der Beklagten angerufen worden und gefragt worden, ob die … bei einer Werbung für die Klägerin mitmachen wolle. Er habe daraufhin erwidert, dass die … auf jeden Fall bei einer Werbung mitmache, insbesondere deshalb, weil sie gerade einen Auftrag von der Klägerin bekommen hatte. Es sei dann ein Termin mit dem Inhaber der Beklagten vereinbart worden. Dieser habe das dann so erklärt, dass für die Behinderten ein neuer Bus angeschafft werde und ihm dann auch gezeigt, wo die Werbung platziert werde. Er, der Zeuge, habe daraufhin gesagt, gut, wenn der Bus bei „uns“ im Gebiet ist, dann sei er damit einverstanden. Er sei bei diesem Gespräch nicht darauf hingewiesen worden, dass der Bus in einem ganz andern Einsatzgebiet unterwegs sein würde. Auch die Bestätigung der … vom 10.05.2012 (Anlage K 1, Blatt 9) habe er noch nie gesehen. Für ihn sei ausschlaggebend gewesen, dass die … ausschließlich für die Klägerin etwas mache, weil die Firma von dieser Einrichtung einen Auftrag bekommen habe und deshalb als Gegenleistung auch mitmachen wollte.
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen … und … geht das Gericht davon aus, dass der Inhaber der Beklagten den Zeugen gegenüber wahrheitswidrig angegeben hat, das Sozialsponsoring betreffe die Einrichtung der Klägerin. Der Grund hierfür liegt offensichtlich darin, dass er befürchtete, keine Werbeaufträge zu erhalten, wenn er den tatsächlichen Nutznießer bekannt geben würde. Für diese Annahme spricht insbesondere der Umstand, dass auf dem Auftragsformular der Beklagten (Anlage K 1) als Begünstigter der Werbung lediglich „…“ angegeben ist und nähere Angaben wie Rechtsform und Anschrift fehlen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat insoweit glaubhaft angegeben, auch die Klägerin habe Heime, die einen ähnlichen Namen wie „…“ haben. Es gebe im Bereich der Klägerin etwa sechs verschiedene Einrichtungen, die sich als „Wohnhaus“ bezeichnen, so z. B. das „Wohnhaus Freilassing“ und das „Wohnhaus Teisendorf“.
Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung durch die Klägerin die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, besteht Wiederholungsgefahr.
Nachdem aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu befürchten ist, dass eigene Maßnahmen der Klägerin fruchtlos bleiben bzw. die Klägerin von interessierten Sponsoren mit dem Argument abgewiesen werde, sie würden ja bereits ein Werbebanner auf dem in Aussicht gestellten Fahrzeug der … finanzieren, besteht auch ein Interesse der Klägerin an Auskunft, welche Firmen von dem Beklagten in Bezug auf dieses Sponsoring angesprochen wurden. Nicht ausreichend ist insoweit das Schreiben der … vom Oktober 2012 (Anlage B 2, Blatt 37).
Die Klägerin hat darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Verzugs Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 638,00 € (§§ 280, 286 BGB).
Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
gez.
Bauer
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Verkündet am 22.03.2013
gez. Bohlmann, Jang
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tags: Anwalt, Rudholzner, Traunstein, Urteil