Urteil des Landgerichts Traunstein
In dem Rechtsstreit
-Kläger-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rudholzner &Coll., Ludwigstraße 22 b 83278 Traunstein, Gz.:
gegen
K. M. –Beklagter-
Prozessbevolmächtigte:
Rechtsanwälte
wegen Duldung der Zwangsvollstreckung
erlässt das Landgericht Traunstein -6. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht Dr. als Einzelrichter am 04.12.2020 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird geteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 6.025,87 € aufgrund des Urteils des Landgerichts Traunstein, Aktenzeichen: vom 26.06.2019 gegen C.E., die Zwangsvollstreckung in das Grundstück eingetragen im Grundbuch von, zu dulden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H öhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.025,87 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anfechtungsanspruch.
Der Kläger ist. Der Beklagte ist der Steifvater des Schuldners, eines ehemaligen Mandanten des Klägers. In dem vor dem Landgericht Traunstein unter dem Aktenzeichen 6 O 2732/18 geführten Rechtsstreit erstritt der Kläger ein auf Zahlung von insgesamt 6.025,87 € gerichtetes Urteil vom 26.06.2019, einschließlich Zinsen und Kosten. Der Schuldner legte gegen dieses Urteil am 24.07.2019 Berufung ein, die er am 21.10.2019 zurücknahm. Das Urteil ist seit dem 12.12.2019 rechtskräftig. Ein 02.12.2019 durchgeführte Zwangsvollstreckung Versuch des Klägers blieb erfolglos. Am 31.07.2019 veräußerte der Schuldner durch notariellen Vertrag seinen Miteigentumsanteil an dem m Tenor bezeichnete Grundstück, an den Beklagten. Als Kaufpreis vereinbarten der Beklagte und der Schuldner einen Betrag von 70.000 €. Auf dem Grundstück lasten vollvalutierte Grundschulden in Höhe von 217.851,42 €.
In einer am 27.12.2019 abgegebenen Drittschuldnererklärung erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger sinngemäß, dass er gegenüber dem Schuldner, keine Schulden mehr haben.
Der Beklagte und der Schuldner hatten das streitgegenständliche Grundstück durch notariellen Vertrag vom 24.10.2017 von der Erbengemeinschaft nach dem am 14.12.2016 verstorbenen G.E, deren Mitglied der Schuldner C.E. mit einem Erbanteil von einem Drittel war, zu einem Kaufpreis von 200.000,00 € zu gleichen Teilen erworben. Unter dem 28.10.2019 gab der Schuldner ein Vermögensverzeichnis ab.
Mit Schreiben vom 02.03.2020 kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten Anfechtungsanspruch an. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Der Kläger behauptet, es liege eine Grundstücksschenkung vor, die ein anfechtbares Rechtsgeschäft darstelle, da sie in der Absicht erfolgt sei, die Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen.
Es handele sich um ein jedenfalls teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft, da der Wert des verkauften Miteigentumsanteils und der dafür vereinbarte Kaufpreis nicht kongruent seien. Soweit der Beklagte behauptet, dass Wasserschäden am Gebäude vorhanden seien, seien diese Mängel bei der Wertemitteilung bereits berücksichtigt. Der Kläger trägt vor, dass die Kaufpreisforderung des Schuldners gegen den Beklagten nicht erloschen und daher die Drittschuldnererklärung des Beklagten vom 27.12.2019 unrichtig sei. Die Beklagtenseite behaupteten Gegenforderungen seien substantiiert. Etwaige Zinsansprüche des Beklagten aus einem angeblich gegen den Schuldner bestehenden Vollstreckungsbescheid seien verjährt. Der Kläger sei so zu stellen, als ob der Beklagte das Grundstück in das Vermögen des Schuldners zurückgewährt hätte und dem entsprechend der Kläger sich im Wege der Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück befriedigen kann.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 6.025,87 € zuzüglich 0,63 € Tageszinsen ab dem 10.03.2020 aufgrund des Urteils des Landgerichts Traunstein, Aktenzeichen vom 26.06.2019 gegen C.E., die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Blatt, Flurstück Nummer, eingetragen im Grundbuch von zu dulden.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet, das durch notariellen Vertrag vom 31.07.2019 zu Alleineigentum erworbene Anwesen sei aufgrund eines Wasserschadens im Keller erheblich im Wert gemindert. Die Lage des Grundstücks an einem stark geneigten Hang lasse befürchten, dass der ganze Hang abrutsche und das Nachbarshaus beschädigt oder zerstört werde. Die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks habe eine Durchfeuchtung der Kelleraußenwand verursacht. Sie sei völlig verschimmelt. Eine Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks koste 300.000,00 €. Allein die Hangsicherung ohne Setzung einer Drainage verursache Kosten von ungefähr 180.000,00 €. Aufgrund der Gebäudeschäden und der grundschuldmäßigen Belastung liege eine unentgeltliche Rechtshandlung nicht vor. Der Preis von 70.000 € sei angemessen. Auch eine Gläubigerbenachteiligung sei zu verneinen, da aufgrund der Belastung und des Wasserschadens kein Versteigerungserlös hätte erzielt werden können. Der Beklagte trägt im Übrigen vor, der Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen ihn sei durch Aufrechnung mit dem Anspruch aus einem Vollstreckungsbescheid erloschen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
A.
Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Traunstein sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig, da der Wert des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs über 5.000,00 € liegt, und örtlich gemäß §§ 12, 13 zuständig, da der Wohnsitz des Beklagten im Landgerichtsbezirk liegt.
B.
Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Abzuweisen war sie lediglich wegen der geltend gemachten Tageszinsen seit dem 10.03.2020.
l.
Dem Kläger steht ein Anfechtungsanspruch gemäß §§ 1, 2, 4 AnfG gegen den Beklagten zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
1.
Der Kläger ist anfechtungsberechtigter Gläubiger im Sinne des § 2 AnfG. Zur Anfechtung ist nach dieser Vorschrift berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.
Der Kläger ist vorliegend Gläubiger eines vollstreckbaren Schuldtitels aufgrund des seit 12.12.2019 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Traunstein vom 26.06.2019. Die titulierte Forderung ist auch fällig.
2.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG sind erfüllt.
Erforderlich ist zunächst – wie bei jedem Anfechtungstatbestand – eine objektive Gläubigerbenachteiligung (Huber, AnfG, 11 Aufl. 2016 Rn. 10, AnfG § 4 Rn. 10). Die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung verlangt neben der Weggabe eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung. Das ist vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers aus zu beurteilen; es kommt nicht darauf an, ob auch andere Gläubiger durch die Rechtshandlung benachteiligt wurden. Folglich ist eine Verminderung des Schuldnervermögens in seiner Gesamtheit nicht erforderlich. Für die Gläubigerbenachteiligung genügt der (ganze oder teilweise) Wegfall oder die Erschwerung/Verzögerung/Verkürzung der Zugriffsmöglichkeit für den anfechtenden Gläubiger oder dass für einen weggebenden Vermögensgegenstand ein anderer in das Schuldnervermögen gelangt, der jedoch für die Gläubiger minder leicht oder weniger rasch verwertbar ist (Huber AnfG. 11. Aufl. § 1 Rn. 33).
Danach ist hier eine objektive Gläubigerbenachteiligung aufgrund der Übertragung des Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück in Siegsdorf an den Beklagten zu bejahen. Im Ansatz ist von einem Grundstückswert von insgesamt 300.000,00 € auszugehen. Dies ergibt sich aus dem klägerseits vorgelegten Kaufvertragsentwurf aus 2017 (Anlage K 6), in dem ein Preis von 300.000,00 € ausgewiesen war. Dieser Wertansatz wird bestätigt durch das beklagtenseits vorgelegte Immobiliengutachten der Firma P. Immobilien, in dem ein Marktwert von 280.000,00 € ermittelt wurde. (Anlage B 6). Hiervon in Abzug zu bringen ist die Belastung durch die auf dem Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 217.851,42 €. Dass die Grundschuld in dieser Höhe auch valutiert ist, hat der Kläger im Rechtsstreit nicht bestritten, sodass diese Belastung unstreitig geblieben ist.
Soweit der Beklagte vorträgt, der Wert des Grundstücks sei gemindert aufgrund von Sanierungskosten in Höhe von 300.000,00 €, bzw. von 180.000,00 € allein für die Hangsicherung, ist dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben und daher unbeachtlich. Das Gericht vermag bereits nicht dem Vortrag zu folgen, soweit der Beklagte einen Ursachenzusammenhang zwischen der Hangsanierung und dem von der Firma MBS festgestellten Schaden, der eindringenden Bodenfeuchtigkeit durch die undichte Außenwand im Heizraum, zu begründen versucht (Anlage B 3). Der als Anlage B 2 vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma Plereiter vom 28.11.2019 lässt eine Notwendigkeit der Hangsicherungsarbeiten für die Trocknung des durchfeuchteten Kellers nicht erkennen. Im Übrigen hat der Beklagte nicht dazu vorgetragen, dass der Wasserschaden im Keller des Hauses der Immobilienbewertung durch die Firma P. Immobilien nicht zugrunde lag. Das Immobiliengutachten der Firma P. Immobilien nimmt in der Rubrik „Angaben zum Objekt“ jedoch ausdrücklich Stellung zur Beschaffenheit des Wohngebäudes, d. h. zum Mauerwerk, zur Dämmung, zum Dach, zur Heizung, zu den Fenstern, zu den Sanitäranlagen und zum Bodenbelag (Anlage B 6). Insofern erschließt sich nicht, dass die feuchte Außenwand im Keller dem Immobiliengutachter R. B., der für die Beurteilung der Immobilie verantwortlich zeichnet, nicht erkennbar gewesen sein soll, obwohl im übrigen Angaben zur Heizung, zu den Fenstern und zu den Sanitäranlagen getroffen werden („neuwertig“ bzw. „modernisierungsbedürftig“ bzw. „gepflegt“). Schließlich erscheint der Vortrag des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt unsubstantiiert, als er darauf hinauslaufen würde, dass es sich bei dem Objekt in um eine Schrottimmobilie ohne Verkehrswert handeln würde.
Somit ist davon auszugehen, dass im Falle der Zwangsversteigerung und nach Abzug der Verbindlichkeiten ein Erlös in Höhe von ungefähr 80.000,00 € verblieben wäre, aus dem sich der Kläger hätte befriedigen können. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund der Äußerung des Grundstücks daher zu bejahen.
3.
Es liegt auch eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG vor.
Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Leistenden oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbringt (Anfechtungsgesetz, AnfG § 4 Rn. 7-9 Rn. 7, beck-online). Als Grundsatz gilt: Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vornahme. Nicht entscheidend sind dabei subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und/oder des anderen Teils, auch soweit sie erklärt worden sind, sondern die objektive Wertrelation zwischen der Leistung Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers (Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, AnfG § 4 Rn. 18). Es darf also nach diesen Grundsätzen keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt sein; bestand ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung aber nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil dieser Zufluss ausgeblieben ist (Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, AnfG § 4 Rn. 18).
Von einer gemischten Schenkung ist die Rede, wenn der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt. Eine solche Leistung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, mit der Folge, dass die Leistung der Schenkungsanfechtung des § 4 insoweit unterliegt, als sie die Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben. Ist eine Aufteilung nicht möglich, so ist der Hauptzweck der Leistung maßgeblich (Anfechtungsgesetz, AnfG § 4 Rn. 13 Rn. 13, beck-online).
Danach ist hier von einer gemischten Schenkung auszugehen mit der Folge, dass die Schenkungsanfechtung wegen der titulierten Forderung des Klägers zuzulassen war. Der Wert der vereinbarten Gegenleistung des Schuldners C. von 70.000 € bleibt nämlich teilweise hinter dem veräußerten Miteigentumsanteil am Grundstück zurück. Auszugehen ist wiederum von einem Grundstückswert von 300.000,00 €, wie er zum Gegenstand eines notariellen Verkaufs durch die Erbgemeinschaft an die Eheleute P. gemacht werden sollte (Anlage K 6). Von diesem Grundstückswert von 300.000,00 € stand dem Schuldner C. E. zunächst ein Anteil von einem Drittel zu aufgrund seines entsprechenden Nachlassanteils nach dem am 14.12.2016 verstorbenen Erblasser G. E. Der Anteil wird bestätigt durch den als Anlage K 5 vorgelegten Erbschein vom 21.02.2017. Seinen Vermögensanteil am Grundstück von einem Drittel hat der Schuldner C.E. erweitert durch Erwerb eines größeren Miteigentumsanteils durch notariellen Vertrag vom 24.10.2014 (Anlage B 7). Durch den Vollzug dieses Kaufvertrages wurde der Schuldner C.E. zum Miteigentümer zur Hälfte. Als Kaufpreis für die beiden anderen Miterben K. H. E. und D. R. einigten sich die Parteien dieses Kaufvertrages auf 200.000 €. Der Miteigentumsanteil des Schuldners wurde im Wert nicht dadurch geschmälert, dass die Erwerber, d. h. der Schuldner und der Beklagte, den Kaufpreis von 200.000,00 € voll fremdfinanzieren mussten. Zwar ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig geblieben, dass aufgrund des Grundstückserwerbs vom 24.10.2017 (Anlage B 7) aufgenommene Grundschulden voll valutiert in Höhe von 217.851,42 € auf dem Grundstück lasten. Da der Schuldner jedoch nur 1/6 des Grundstückswerts hinzu erwerben musste, um hälftiges Miteigentum zu erlangen, während der Beklagte 3/6 oder 1/2 des Grundstückseigentums erwerben musste, besteht im Verhältnis der beiden Erwerber, d. h. des Schuldners des Beklagten, ein Ausgleichsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten in Höhe von dreiviertel der im Außenverhältnis gegenüber der finanzierenden Bank zu erfüllenden Darlehensverpflichtung. Denn die Erwerbsanteile des Schuldners und des Beklagten stehen zueinander im Verhältnis von 1 zu 3, sodass im Innenverhältnis der Beklagte auch 75 % der Finanzierung zu tragen hat. Demzufolge sind bei einem hälftigen Grundstücksanteil des Schuldners auch nur 1/4 der Darlehenskosten abzuziehen somit bei einem Grundschuldwert von 217.851,42 € 55.000 €.
Der zwischen dem Beklagten und dem Schuldner vereinbarte Kaufpreis von 70.000 € bleibt demnach im Wert um 30 % hinter dem Grundstücksanteil des Schuldners zurück, sodass von einer gemischten Schenkung auszugehen ist.
4.
Es gibt keine subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen (Huber AnfG, 11 Aufl. 2016 Rn. 11, AnfG § 4 Rn. 11).
Die Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 AnfG ist eingehalten.
Um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk im Sinne des § 4 Abs. 2 AnfG handelt es sich bei dem Grundstücksgeschäft nicht.
5.
Als Rechtsfolge hat der Beklagte somit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG dem Gläubiger – hier dem Kläger- zur Verfügung zu stellen, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde.
Bei anfechtbarer Grundstücksveräußerung geht der Anfechtungsanspruch nicht auf Rückübertragung des Eigentums auf den Schuldner oder Übertragung auf den Gläubiger, auch nicht auf Bestellung eines dinglichen Rechts an dem Grundstück, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (Huber AnfG § 11 Rn. 19).
Danach konnte der Kläger hier Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück in verlangen.
ll.
Soweit der Kläger Tageszinsen aus dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 0,63 € begehrte, war er mit diesem Anspruch abzuweisen. Er hat seinen Zinsanspruch nicht näher begründet, sodass er unschlüssig geblieben ist.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstellte des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Peron signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Verkündet am 04.12.2020
gez.
JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle