Das Insolvenzverfahren hat für den Insolvenzschuldner und seine grundrechtlich abgesicherte Freiheitssphäre einschneidende Wirkungen, da seine zuvor bestehende Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht. Verfügungen des Insolvenzschuldners über sein Vermögen sind nach Einleitung des Insolvenzverfahrens absolut unwirksam. Der Betroffene ist deshalb vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 14 Abs. 2 InsO zwingend anzuhören.

Nach der erstmaligen Einberufung der Gläubigerversammlung, in der nach § 157 InsO über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu entscheiden ist, erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter und wird insbesondere über die Verwertung von Gegenständen entschieden, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind. Die Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen anmelden und ihre Eintragung in die Insolvenztabelle erwirken. In einem sodann erfolgenden Prüfungstermin werden die in der Insolvenztabelle eingetragenen Forderungen geprüft. Schließlich wird auf Grundlage der § 187 InsO über die Befriedigung der Insolvenzgläubiger entschieden. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 200 InsO.

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