Der Begriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen Creditore, das auf credere (glauben) zurückgeht. Ein Gläubiger glaubt demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird.


Ein Schuldner ist jemand, der eine Leistung wegen einer Schuld zu erbringen hat. Diese hat er bei einem Gläubiger zu leisten, der normalerweise versucht, bei nicht fristgerechter Leistung die Schuld einzutreiben.


Das Insolvenzverfahren hat für den Insolvenzschuldner und seine grundrechtlich abgesicherte Freiheitssphäre einschneidende Wirkungen, da seine zuvor bestehende Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht. Verfügungen des Insolvenzschuldners über sein Vermögen sind nach Einleitung des Insolvenzverfahrens absolut unwirksam. Der Betroffene ist deshalb vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 14 Abs. 2 InsO zwingend anzuhören.

Nach der erstmaligen Einberufung der Gläubigerversammlung, in der nach § 157 InsO über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu entscheiden ist, erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter und wird insbesondere über die Verwertung von Gegenständen entschieden, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind. Die Insolvenzgläubiger müssen ihre Forderungen anmelden und ihre Eintragung in die Insolvenztabelle erwirken. In einem sodann erfolgenden Prüfungstermin werden die in der Insolvenztabelle eingetragenen Forderungen geprüft. Schließlich wird auf Grundlage der § 187 InsO über die Befriedigung der Insolvenzgläubiger entschieden. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 200 InsO.


Als Bankrott wird umgangssprachlich die Zahlungsunfähigkeit einer Person, Firma oder eines Staates (Staatsbankrott) bezeichnet, also die Situation, wenn die natürliche oder rechtliche Person nicht mehr in der Lage ist, ausstehende Rechnungen und laufende Ausgaben über eigenes Kapital bzw. Geldeinnahmen zu decken. Normalerweise ist auch die Möglichkeit eines Kredits vollends ausgeschöpft.