Ein Behandlungsfehler wird als juristischer Ausdruck definiert als eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. Er kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit (Tun oder Unterlassen) betreffen, sowohl beim Eingreifen in Notfällen und bei dem dazu gehörenden Transport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch fehlende oder unrichtige sowie unverständliche oder unvollständige Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung) des Patienten über das eigene Verhalten in der Therapie, kann einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen.


Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei schuldhaftem Handeln, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht.


Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die nach deutschem Recht (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemeldet werden müssen. Dies bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpflichtet sind im Allgemeinen der behandelnde Arzt, wie auch Krankenhäuser und Infektionslabore. Die Meldung erfolgt:

* namentlich (Personalien werden registriert)
* nichtnamentlich (anonyme Registrierung).


Das Medizinrecht umfasst nicht nur die Rechtbeziehung zwischen Arzt und Patient, sondern auch die rechtliche Regelung zur Ausübung des Arztberufes, das Sozialversicherungsrecht, Approbationsordnung, die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, sowie spezifische Regelungen und Richtlinien für Mediziner, wie zum Beispiel die Röntgenordnung.

Kaum ein Arzt kann sich davon freisprechen, in seinem Berufsleben, nie einen Fehler gemacht zu haben. Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten darüber, ob es zu einem Behandlungsfehler auf Seiten des Arztes gekommen ist und ob der Arzt für diesen “Kunstfehler” haftbar gemacht werden kann und ob dem Patienten ein Schmerzensgeld oder ein Schadenersatz zusteht oder nicht. In der Regel sieht das Medizinrecht vor, das ein Arzt dem bei einer Operation, medizinischen Behandlung oder einer Therapie ein fahrlässiger Fehler unterlaufen ist, der zum Nachteil eines Patienten geführt hat, für diesen Fehler haftbar gemacht wird. Das heißt dass der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus für diesen Fehler zur Rechenschaft gezogen werden können.