Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man im deutschen und österreichischen Recht Vorschriften, die aufgrund bestimmter Tatsachen oder Rechtsverhältnisse Personen von der Eheschließung ausschließen. Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt.


Das Ehehindernis ist ein Umstand, durch den die Verlobten daran gehindert sind, eine fehlerfreie Ehe zu schließen.


Unter Ehemündigkeit versteht man die Möglichkeit, durch eigene Erklärung wirksam die Ehe eingehen zu können.


Ein Behandlungsfehler wird als juristischer Ausdruck definiert als eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. Er kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit (Tun oder Unterlassen) betreffen, sowohl beim Eingreifen in Notfällen und bei dem dazu gehörenden Transport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch fehlende oder unrichtige sowie unverständliche oder unvollständige Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung) des Patienten über das eigene Verhalten in der Therapie, kann einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen.


Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei schuldhaftem Handeln, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht.