Das Inkassorecht umfaßt die gesamte Tätigkeit von der außergerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungsanspruches bis hin zur Durchführung verschiedenster Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die außergerichtliche Geltendmachung erfolgt in der Regel in Form eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens, in dem dem Zahlungspflichtigen eine letzte Zahlungsfrist gesetzt wird. Je nach vorherigem Verfahrensverlauf kann der Zahlungsanspruch nach Fristablauf in einem kostengünstigeren und zeitlich kürzeren gerichtlichen Mahnverfahren oder, falls mit Einwänden gegen die Forderung zu rechnen ist, in einem Klageverfahren tituliert werden. Nach Vorliegen des Titels hat der Gläubiger die Möglichkeit verschiedenste Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchführen zu lassen. Hierzu gehören beispielsweise die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, die Pfändung von Arbeitseinkommen, Bankkonten, Bausparverträgen, Lebensversicherungen usw. …

Gegebenenfalls hat der Gläubiger jedoch auch die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Immobiliarvermögen des Schuldners durchzuführen. Hierzu gehören Maßnahmen, wie die Zwangsversteigerung, Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung usw.. Im Hinblick auf die erhebliche Verschuldung zahlreicher Privatschuldner sowie drohender Insolvenzverfahren ist die individuelle Vorgehensweise im Rahmen des Forderungseinzuges heutzutage von größter Bedeutung. Während in einigen Einzugsverfahren zügige und mit aller Härte durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Erfolg führen, können wiederum in anderen Einzugsverfahren Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Schuldnern unter gleichzeitiger Forderungsabsicherung das richtige Mittel zum Erfolg sein. Selbstverständlich kann im Rahmen unserer Inkassotätigkeit eine selbständige Forderungsüberwachung über mehrere Jahre hinaus erfolgen. Im Zuge dieser Überwachung erfolgt sodann auch die entsprechende Verjährungskontrolle und die Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen.


Das Medizinrecht umfasst nicht nur die Rechtbeziehung zwischen Arzt und Patient, sondern auch die rechtliche Regelung zur Ausübung des Arztberufes, das Sozialversicherungsrecht, Approbationsordnung, die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, sowie spezifische Regelungen und Richtlinien für Mediziner, wie zum Beispiel die Röntgenordnung.

Kaum ein Arzt kann sich davon freisprechen, in seinem Berufsleben, nie einen Fehler gemacht zu haben. Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten darüber, ob es zu einem Behandlungsfehler auf Seiten des Arztes gekommen ist und ob der Arzt für diesen “Kunstfehler” haftbar gemacht werden kann und ob dem Patienten ein Schmerzensgeld oder ein Schadenersatz zusteht oder nicht. In der Regel sieht das Medizinrecht vor, das ein Arzt dem bei einer Operation, medizinischen Behandlung oder einer Therapie ein fahrlässiger Fehler unterlaufen ist, der zum Nachteil eines Patienten geführt hat, für diesen Fehler haftbar gemacht wird. Das heißt dass der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus für diesen Fehler zur Rechenschaft gezogen werden können.


Das Erbrecht wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Es geht dabei um das Recht eines Erblassers über sein Vermögen zu verfügen. Dieses Recht ist durch Normen bestimmt, die eine gewisse Form für Testamente festlegen. Das Erbrecht wird aber auch dadurch für den Erblasser eingeschränkt, dass es für ihn gewisse Schranken in der inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeit des Testaments gibt.

Ich berate meine Mandanten zu allen erbrechtlichen Themen wie Testament, Erbschaft, Pflichtteil, Vermächtnis, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Ausschlagung und Annahme der Erbschaft, Erbfolge, etc..

Durch eine sorgfältige und kompetente anwaltliche Beratung kann bei der Abwicklung der Erbschaft, der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen viel Zeit und Geld gespart werden und eine weitere Belastung der Erben vermieden werden.