In der Bundesrepublik Deutschland ist das Kindschaftsrecht hauptsächlich als ein Teil des im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Familienrechtes. Es behandelt das zivile Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern (sowie gegenüber sonstigen gesetzlichen Vertretern Minderjähriger). Eine separate Rechtsgrundlage stellt das Gesetz über die religiöse Kindererziehung dar.


Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.

Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Er wird vom Familiengericht durchgeführt.


Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden.


Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit neben der Adoption für nicht-Blutsverwandte, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben.


Das Eherecht ist das Teilgebiet des Familienrechts der Rechtsnormen, die sich auf Inhalt, Abschluss und Auflösung der Ehe, sowie das Verhältnis der Ehegatten zueinander beziehen.

Das Rechtsgebiet umfasst Klärung der ehelichen Rechte und Pflichten, Ehetrennung, Ehescheidung (Scheidungsrecht), verschiedene Formen der Ungültigkeit der Ehe (Aufhebung, Nichtigkeit), wie auch die Namensregelung bei Eheschließung und ehelichen Kindern (eheliches Namensrecht), das Ehegüterrecht, und die national unterschiedlichen Formen von gleichgeschlechtlichen Ehen und anderen eingetragenen Partnerschaften, im Verhältnis zu anderen Lebensgemeinschaften.