Als Juristen (von lateinisch iura = die Rechte; Einzahl ius) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen haben. Die Bezeichnung “Jurist” ist nicht durch § 132a StGB geschützt.


Als Volljuristen bezeichnet man in Deutschland Juristen, die die Befähigung zum Richteramt haben, die also nicht nur das Studium der Rechtswissenschaft mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen haben, sondern auch eine praktische Ausbildung in verschiedenen Stationen unter der Ägide eines Oberlandesgerichts („Referendariat“, juristischer Vorbereitungsdienst) durchlaufen und anschließend das Zweite Staatsexamen abgelegt haben.