Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die nach deutschem Recht (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemeldet werden müssen. Dies bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpflichtet sind im Allgemeinen der behandelnde Arzt, wie auch Krankenhäuser und Infektionslabore. Die Meldung erfolgt:

* namentlich (Personalien werden registriert)
* nichtnamentlich (anonyme Registrierung).