Der Erblasser muss aber zur Einhaltung der Regeln im Erbrecht beachten, dass er nicht die Pflichtteile anders als vom Gesetzgeber vorgesehen verteilt, denn sonst macht er sein Testament anfällig gegen Anfechtungen und das schöne Konstrukt wird einer juristischen Prüfung im Erbrecht nicht standhalten und daher hinfällig werden.

Dieses Pflichtteil macht die Hälfte des Erbes aus. Pflichtteilsansprüche können kommen von Kindern (auch außerehelichen und adoptierten) oder sonstigen Abkömmlingen, den Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner. Auch hier ist zur Bestimmung der jeweiligen Ansprüche das Vorgehen gemäß Stufenregelung wie oben ausgeführt anzuwenden.

Viele Eheleute wollen für den Todesfall eines Partners sicherstellen, dass der jeweils andere zunächst die volle Verfügung über das gesamte Vermögen erhält. Wie schon aus den bisherigen Ausführungen deutlich wurde, ist es nicht möglich, einfach sich wechselseitig als alleinigen Erben einzusetzen. Denn dann wäre das Testament wegen Verletzung der Pflichtteilregelung im Erbrecht fehlerhaft.