Das Mietrecht regelt Rechtsgrundlagen für Mietverträge.
Inhaltlich dreht sich das Mietrecht vor allen Dingen um die Behandlung des so genannten Mietvertrages. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die betreffende Sache zu überlassen. Dieser schuldet im Gegenzug die Zahlung eines Mietzinses. Dabei ist der Mietvertrag zunächst ein gewöhnliches Dauerschuldverhältnis, was etwa den Grundsatz der Privatautonomie anwendbar werden lässt. Allerdings sind nach der Konzeption des Gesetzgebers im Rahmen des Mietverhältnisses so genannte Billigkeitserwägungen zu beachten.

So mögen die beteiligten Parteien – mithin Vermieter und Mieter – zwar rechtlich gleichgestellt sein, eine wirtschaftliche Gleichstellung wird nur selten gegeben sein. Dies könnte der Vermieter etwa ausnutzen, indem er die Abhängigkeit des Mieters von der Bewohnung der entsprechenden Wohnung ausnutzt, um diesen vertraglich zu benachteiligen. Deshalb ist das Mietrecht – und damit auch der betreffende Mietvertrag – zugunsten des Mieters dahingehend auszulegen, dass der Vermieter diesen nicht erdrückt. Dies erstreckt sich etwa auf die Kündigungsfristen oder die Behandlung besonderer Kündigungsgründe.


Ein Vermieter ist dazu verpflichtet, die vermietete Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vermieter für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung durch entsprechende Maßnahmen – wie etwa die Reparatur der Heizanlage, des Badezimmers oder des Kühlschranks, falls er Teil des Mietvertrages ist – auf seine eigenen Kosten zu sorgen hat. Tut er dies nicht, kann der Mieter etwa einseitig die Miete mindern, also weniger bezahlen.


Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.

Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.

Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt.

Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.


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Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in einem bestimmten Bereich führen darf. Nach einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer haben zum 1. Januar 2008 rund 22% der Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel erworben.