Der Bereich allgemeines Wirtschaftsrecht umfasst hauptsächlich das Handels-, und Vertriebsrecht.

Handelsrecht
Der Begriff Handelsrecht bezeichnet das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es gehört zum Gebiet des privaten Zivilrechts, auch wenn in ihm auch öffentlich-rechtliche Maßstäbe enthalten sind. Damit das überhaupt angewandt werden kann muss eine der beiden am Geschäft beteiligten Parteien die Eigenschaft eines Kaufmanns innehaben.

Im Verständnis des Handelsgesetzbuches ist ein Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Oder aber aus Rechtsgründen im Handelsgesetzbuch (HGB) in §§ 2 ff. den Kaufleuten zugeordnet wird.

Allerdings ist das Handelsrecht kein unabhängiges Recht, sondern ist immer noch dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) untergeordnet. So enthält es Vorschriften, die ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des BGB zu betrachten sind. Das Handelsrecht wurde geschaffen, um den besonderen Bedürfnissen der Kaufleute Rechnung zu tragen, und gilt für diese subsidiär.

Vertriebsrecht
Vertriebsrecht ist das Recht der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen. Es dient der Regelung der Absatzorganisation. Es umfasst insbesondere die Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmer und Handelsvertreter (=Handelsvertreterrecht) oder Makler, zwischen Versicherung und Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, zwischen Bausparkasse und Bausparkassenvertreter, zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer (=Franchiserecht), zwischen Arbeitgeber und angestelltem Reisenden und zwischen Hersteller bzw. Lieferant und Vertragshändler. Das Rechtsverhältnis mit dem Endkunden (z. B. Käufer, Versicherungsnehmer, Mieter, Investor, Auftraggeber) wird hingegen üblicherweise nicht als Teil des Vertriebsrechts gesehen.

Das Vertriebsrecht ist nicht zusammenhängend geregelt. Die auf die vorstehend genannten Rechtsverhältnisse anwendbaren Vorschriften finden sich vor allem in folgenden Gesetzen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Aber auch gesetzliche Bestimmungen, die das „Dürfen“ im Bereich der Absatzmittlung oder –organisation regeln, gehören zum Vertriebsrecht. Dies trifft unter anderem auf bestimmte Normen folgender Rechtsgebiete zu: Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Datenschutzrecht. Schließlich stellt auch das europäische Recht eine bedeutende Rechtsquelle des Vertriebsrechts dar.