Bankrecht ist das Recht der Geldvernichtung und der Geldschöpfung sowie des Geldumlaufs und der Geldaufbewahrung. Man kann sagen, das Bankrecht umfasst alle Angelegenheiten die mit Geld zu tun haben. Zum Beispiel regelt das Bankprivatrecht, dass die Bank unser eingezahltes Geld auf unseren Wunsch hin auszuzahlen hat. Das Bankrecht ist ein sehr umfangreiches Gebiet des Rechts. Es umfasst zum Beispiel auch das Börsen – und Wertpapierrecht, das Währungsrecht und das Bankaufsichtsrecht. Daraus leitet sich im Übrigen der Verbraucherschutz ab.

Der wohl wichtigste Teil des Bankrechts ist das Kreditsicherungsrecht. Dises Bankprivatrecht umfasst viele unserer Alltagsgeschäfte wie: Überweisungen, Gebühren der Banken, Lastschrifteneinzüge usw. Es beschäftigt sich mit Mängeln oder Fehlern in der Anlagenberatung, die von Banken/Finanzdienstleistern erbracht wurden. Dieser Fall tritt ein, wenn die Beratung nicht verbraucherorientiert war. Zum Bankrecht zählt auch die Prüfung von Darlehensverträgen sowie deren Rückabwicklung, aber auch der Kauf von Immobilien um diesen als Kapitalanlage zu nutzen.

Desweiteren gehören zum Bankrecht der Zahlungs- und Wechselverkehr und auch das Aktienrecht. Gewährte und verwertete Kreditsicherheiten, sowie das Sicherheitsmanagement bilden den Schwerpunkt des Bankrechts. Die Verjährung ist ebenso ein zentrales Thema in diesem Rechtsgebiet. Die Schuldenrechtsreform vom 1.1.2002 hat die Verjährungsfristen, insbesondere für Beratungsfehler, in sehr vielen Fällen verändert.

Die Erfahrung bei bankrechtlichen Sachverhalten hat gezeigt, dass bereits im Rahmen des Girovertrages die gegenseitigen Pflichten oftmals einseitig gestört werden.

Hier ist insbesondere der weit verbreitete Wunsch der Banken zu kritisieren, bei der Zinsberechnung großzügig zu ihren Gunsten aufzurunden.

Gerade bei Kontokorrent- und Überziehungszinsansätzen ist daher stets genau nachzuprüfen, ob die tatsächlich vereinbarten oder vertraglich einseitig von der Bank vorgeschriebenen Zinssätze aus den jeweiligen Sollständen korrekt berechnet werden.

Aufgrund neuerer Rechtsprechung haben auch Banken, die in der Anlagenvermittlung tätig sind, Provisionen, die sie von den Anlagebetreibern oder Prospektverantwortlichen erhalten, offen zu legen.

An dieser Transparenz mangelt es den Banken häufig.

Der jeweilige Kunde wird so im Unklaren darüber gelassen, dass die Bank möglicherweise nicht objektiv berät oder gar das Kundenwohl im Auge hat, sondern dass hier Produkte empfohlen und vermittelt werden, deren Provisionsmarge sich für die Bank rechnet.

Man muss als Hintergrundinformation wissen, dass der einzelne Angestellte einer Bank ein relativ schmales Grundgehalt nach den von Verdi ausgehandelten Tarifen erhält.

Dieses Grundgehalt kann und will er in der Regel auch dadurch aufbessern, dass er sich Lohnvorteile durch den Anfall von Provisionen aus vermittelten Anlagen verschafft.

Dies ist an sich nicht rechtswidrig, allerdings muss der Kunde jeweils auf die mit der konkret empfohlenen und vermittelten Anlage zusammenhängenden Provisionszahlungen an die Bank hingewiesen werden.

Gerade in den Beratungsgesprächen bei Banken hat sich in Folge der Beweislastverteilung oft der Nachteil gezeigt, dass der Kunde gutgläubig an diesen Gesprächen alleine teilgenommen hat.

Es gibt daher für den Gesprächsinhalt meist keine Zeugen, die die ggf. von der Bank erstellten Beratungsprotokolle und Gesprächsinhaltsaufzeichnungen widerlegen könnten.

Hier empfiehlt es sich bereits in Vorfeld, mit uns ein Beratungsgespräch zu führen, um hier bei einem eventuell später anzustrengenden Haftungsprozess keine Beweisnachteile zu erleiden.