Das Inkassorecht umfaßt die gesamte Tätigkeit von der außergerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungsanspruches bis hin zur Durchführung verschiedenster Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die außergerichtliche Geltendmachung erfolgt in der Regel in Form eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens, in dem dem Zahlungspflichtigen eine letzte Zahlungsfrist gesetzt wird. Je nach vorherigem Verfahrensverlauf kann der Zahlungsanspruch nach Fristablauf in einem kostengünstigeren und zeitlich kürzeren gerichtlichen Mahnverfahren oder, falls mit Einwänden gegen die Forderung zu rechnen ist, in einem Klageverfahren tituliert werden. Nach Vorliegen des Titels hat der Gläubiger die Möglichkeit verschiedenste Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchführen zu lassen. Hierzu gehören beispielsweise die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, die Pfändung von Arbeitseinkommen, Bankkonten, Bausparverträgen, Lebensversicherungen usw. …
Gegebenenfalls hat der Gläubiger jedoch auch die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Immobiliarvermögen des Schuldners durchzuführen. Hierzu gehören Maßnahmen, wie die Zwangsversteigerung, Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung usw.. Im Hinblick auf die erhebliche Verschuldung zahlreicher Privatschuldner sowie drohender Insolvenzverfahren ist die individuelle Vorgehensweise im Rahmen des Forderungseinzuges heutzutage von größter Bedeutung. Während in einigen Einzugsverfahren zügige und mit aller Härte durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Erfolg führen, können wiederum in anderen Einzugsverfahren Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Schuldnern unter gleichzeitiger Forderungsabsicherung das richtige Mittel zum Erfolg sein. Selbstverständlich kann im Rahmen unserer Inkassotätigkeit eine selbständige Forderungsüberwachung über mehrere Jahre hinaus erfolgen. Im Zuge dieser Überwachung erfolgt sodann auch die entsprechende Verjährungskontrolle und die Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen.
Die Rechtsanwälte Rudholzner & Coll. gehen bei der Durchsetzung von Ansprüchen unserer Mandanten so vor, dass wir von Anfang an auch das tatsächliche Ergebnis im Auge haben.
Was nützt der schönste Titel, wenn der Gegner dann Insolvenzantrag stellt oder sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist?
Wir haben uns angewöhnt, bereits vor der Durchführung von Titulierungen (z. B. durch Mahnverfahren oder Klage) den Vermögenshintergrund des jeweiligen Gegners zu durchleuchten.
Dies führt meistens dazu, dass auch Schuldner, die es auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ankommen lassen, trotzdem zu Kasse gebeten werden können.
Dies resultiert i. d. R. daraus, dass die abgegebene eidesstattliche Versicherung in entscheidenden Punkten unvollständig oder gar falsch ist.
Eine diesbezügliche Feststellung lässt sich natürlich nur dann treffen, wenn man bereits aus dem Umfeld des jeweiligen Schuldners Informationen erhalten hat, die trotz entsprechender Verweigerungsversuche zur Akquirierung von Vermögen des Schuldners führt.
Wir können mit Fug und Recht behaupten, dass wir selbst bei Zwangsvollstreckungen, die 10 Jahre gedauert haben, am Schluss für unsere Mandanten die volle Summe incl. Zinsen und Kosten beigetrieben haben.
Natürlich können wir keine Garantie abgeben, dass es in allen Fällen so gut läuft.
Sollte aber irgendwo eine Vermögenswert vorhanden sein, auf den die Zugriffsmöglichkeit besteht, so kann man davon ausgehen, dass wir diesen Vermögenswert aufspüren und verwerten.