Das Medizinrecht umfasst nicht nur die Rechtbeziehung zwischen Arzt und Patient, sondern auch die rechtliche Regelung zur Ausübung des Arztberufes, das Sozialversicherungsrecht, Approbationsordnung, die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, sowie spezifische Regelungen und Richtlinien für Mediziner, wie zum Beispiel die Röntgenordnung.

Kaum ein Arzt kann sich davon freisprechen, in seinem Berufsleben nie einen Fehler gemacht zu haben. Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten darüber, ob es zu einem Behandlungsfehler auf Seiten des Arztes gekommen ist und ob der Arzt für diesen “Kunstfehler” haftbar gemacht werden kann und ob dem Patienten ein Schmerzensgeld oder ein Schadenersatz zusteht oder nicht. In der Regel sieht das Medizinrecht vor, das ein Arzt dem bei einer Operation, medizinischen Behandlung oder einer Therapie ein fahrlässiger Fehler unterlaufen ist, der zum Nachteil eines Patienten geführt hat, für diesen Fehler haftbar gemacht wird. Das heißt, dass der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus für diesen Fehler zur Rechenschaft gezogen werden können.

RAin Claudia Rudholzner hat im Rahmen ihrer Tätigkeit als Syndikusanwältin bei der auf Arztrecht und Honorarrecht tätigen Firma Medas GmbH in München über viele Jahre hinweg einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse erworben.

Insbesondere die Vergütungsvorschriften der GOÄ und GOZ waren ihr tägliches Brot.

Eine erhebliche Detailkenntnis und Spezialisierung war daher zwangsläufige Folge, die RAin Rudholzner nunmehr auch in den Dienst von versicherten und behandelnden Personen stellt.

Hier besteht zu Gunsten der Patienten erheblicher Bedarf, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.