Das Kapitalanlagerecht ist kein Rechtsgebiet, das in nur einem einzigen Gesetz geregelt ist, sondern für den Anleger relevante Rechtsnormen finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen, was für den Anleger die Materie sehr unübersichtlich macht. Wichtige gesetzliche Regelungen des Kapitalanlagerechts sind im Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Verkaufsprospektgesetz, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Handelsgesetzbuch, Investmentgesetz, Bürgerlichen Gesetzbuch und zahlreichen weiteren Gesetzen enthalten.

Das Kapitalanlagerecht ist im Zuge der weltweiten Krise seit dem Jahre 2008 zunehmend von größerer Bedeutung, auch in unserer Kanzlei.

Gerade in diesem Bereich haben wir jedoch bereits eine von Anfang an bestehende Schwerpunkttätigkeit mit entsprechender Erfahrung vorzuweisen.

Insbesondere im Recht der offenen und geschlossenen Immobilienfonds (Aufbau Ost, etc.) hat unsere Kanzlei in einer Vielzahl von Fällen positiv für die Mandanten wirken können.

Hervorzuheben sind in diesem Bereich insbesondere die Immobilienfonds der Konzepta AG, der Garanta AG, der Fondsvertreibergesellschaft Banghad, Jagstberg u.a., sowie einige weitere Immobilienfonds, die sich im Großraum Berlin im Rahmen der Vermietung von Gewerbeeinheiten und Mietwohnungen angesiedelt hatten, ergeben.

Abweichend von einer Vielzahl von Regressverfahren, die sich gegen die jeweiligen Prospektverantwortlichen und Fondsbetreiber richten, haben wir uns von Anfang an darauf konzentriert, mehr diejenigen Personen in Haftung zu nehmen, die sich im Rahmen der Vermittlung oder Anlageberatung betätigt hatten.

Dies hat zum einen den Vorteil, dass es sich dabei um Personen handelt, die in der räumlichen Nähe unserer Mandanten anzusiedeln sind und die – abweichend von den meist insolventen oder unauffindbaren Fondsgesellschaftsbeteiligten – noch Vermögen aufweisen, in das vollstreckt werden kann.

Wir haben in diesem Zusammenhang bereits für unsere Mandanten erfolgreich Geld beigetrieben von Anlagevermittlern, Steuerberatern, die sich als Anlagevermittler betätigt hatten, Banken und sonstigen Maklern.

Leider hat die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung eingeführte Verjährungsverkürzung die für die jeweiligen Anleger günstigen Verjährungsvorschriften von 30 Jahren bei Verschulden der jeweiligen Vermittlungs- und Beraterpersönlichkeiten die Durchsetzung dieser Ansprüche, die meist aus den Jahren nach der politischen Wende in der ehemaligen DDR resultieren, erschwert.

Gleichwohl sollte hier nichts unversucht bleiben, da es unter anderem auch darauf ankommt, ob nach neuem Recht die Kenntnis des Geschädigten von den Voraussetzungen eines Ersatzanspruches zu einem so späten Zeitpunkt eingetreten ist, dass auch nach neuem Recht eine Verjährungseinrede der Gegenseite nicht durchgreift.

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit anlagevermittelnden Banken hat sich hier gezeigt, dass bislang noch in keinem einzigen Fall das Gericht die Verjährungseinrede für stichhaltig erachtet hatte.

Das mag zum einen daran liegen, dass diese Prozesse, die wir für unsere Mandanten führen, so frühzeitig eingeleitet worden sind, dass sich diese Frage noch nicht aufgedrängt hat, zum anderen liegt es aber auch daran, dass die Schäden durch Vermögensverluste erst relativ spät eintreten.

Bei dieser Problematik ist es des weiteren bei sog. Anlegermodellen, die auch zur Steuerersparnis gedacht sind, stets zu einer umfangreichen Prüfung und Berücksichtigung von Steuervorteilen durch Verlustzuweisungen aus diesen Fonds gekommen.

Dies ist ein nicht zu unterschätzender Nachteil, der ggf. die Erstattungsansprüche und Regressforderungen empfindlich mindern kann.

Gleichwohl haben wir stets das eingesetzte Kapital einer Alternativanlageform unterzogen, die diese Steuerersparnisse bei weitem durch Alternativgewinne in Form von fiktiven Kapitalerträgen überwinden konnte.

Wir dürfen hier auf einige von uns erstrittenen Urteile und Vergleiche auch im Gliederungspunkt „Aktuelles“ verweisen.