Im Familienrecht sind gesetzlich alle Rechte festgelegt, die durch Bindungsverhältnisse wie Ehe, Familie, verwandtschaftliche Beziehungen und eingetragene Lebenspartnerschaften wirksam werden.

Hierzu gehören die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Eheschließung, wie das Recht auf freie Wahl des zukünftigen Nachnamens und das Erbrecht. Ebenso auch die Rechte, die sich aus einem Ehevertrag ergeben, in dem die Eheleute in beiderseitigem Einverständnis vom gesetzlichen Recht abweichende Regelungen festgelegt haben.

Im Familienrecht sind ebenfalls die rechtlichen Bestimmungen für den Fall einer Scheidung festgesetzt. Regelungen für das Errechnen des Zugewinnausgleiches zwischen Eheleuten ebenso, wie für das Sorge- und Umgangsrecht gemeinsamer Kinder, sowie Unterhaltsansprüche. Wobei Unterhaltsansprüche nicht nur unter Ehegatten und deren Kindern, sondern auch unter Verwandten bestehen!

Dieselben Rechte, wie die von Eheleuten, werden auch gleichgeschlechtlichen Partnern eingeräumt, wenn diese eine lebenslange Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Behörde erklärt haben, somit nachweislich eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ führen.

Mit dem 01.09.2009 hat sich das Familienrecht in nicht unerheblicher Weise verändert.

Das früher weitgehend im Rahmen des FGG (Gesetz über die Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kodifizierte Verfahrensrecht, wurde komplett neu gefasst und in das sog. FamFG überführt, bzw. geändert.

Auch bei streitigen Verfahren des Familienrechts haben sich die Vorschriften, die teilweise der alten Regelung aus der ZPO (Zivilprozessordnung) entnommen waren, einer Modifikation unterworfen und sind teilweise ebenfalls neu geregelt worden.

Die Anwaltskanzlei Rudholzner & Kollegen ist auf dem Gebiet des Familienrechts nicht nur in Ehe- und Kindschaftssachen tätig, sondern hat von Anfang an auch Betreuungs-, Unterbringungs-, und Pflegschaftsverfahren betreut.