Das Mietrecht regelt Rechtsgrundlagen für Mietverträge.
Inhaltlich dreht sich das Mietrecht vor allen Dingen um die Behandlung des so genannten Mietvertrages. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die betreffende Sache zu überlassen. Dieser schuldet im Gegenzug die Zahlung eines Mietzinses. Dabei ist der Mietvertrag zunächst ein gewöhnliches Dauerschuldverhältnis, was etwa den Grundsatz der Privatautonomie anwendbar werden lässt. Allerdings sind nach der Konzeption des Gesetzgebers im Rahmen des Mietverhältnisses so genannte Billigkeitserwägungen zu beachten.
So mögen die beteiligten Parteien – mithin Vermieter und Mieter – zwar rechtlich gleichgestellt sein, eine wirtschaftliche Gleichstellung wird nur selten gegeben sein. Dies könnte der Vermieter etwa ausnutzen, indem er die Abhängigkeit des Mieters von der Bewohnung der entsprechenden Wohnung ausnutzt, um diesen vertraglich zu benachteiligen. Deshalb ist das Mietrecht – und damit auch der betreffende Mietvertrag – zugunsten des Mieters dahingehend auszulegen, dass der Vermieter diesen nicht erdrückt. Dies erstreckt sich etwa auf die Kündigungsfristen oder die Behandlung besonderer Kündigungsgründe.
Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.
Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.
Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.
Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt.
Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.
Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und als zusätzliche Berufsbezeichnung den Titel eines Fachanwalts in einem bestimmten Bereich führen darf. Nach einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer haben zum 1. Januar 2008 rund 22% der Rechtsanwälte einen Fachanwaltstitel erworben.
Der Erblasser muss aber zur Einhaltung der Regeln im Erbrecht beachten, dass er nicht die Pflichtteile anders als vom Gesetzgeber vorgesehen verteilt, denn sonst macht er sein Testament anfällig gegen Anfechtungen und das schöne Konstrukt wird einer juristischen Prüfung im Erbrecht nicht standhalten und daher hinfällig werden.
Dieses Pflichtteil macht die Hälfte des Erbes aus. Pflichtteilsansprüche können kommen von Kindern (auch außerehelichen und adoptierten) oder sonstigen Abkömmlingen, den Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner. Auch hier ist zur Bestimmung der jeweiligen Ansprüche das Vorgehen gemäß Stufenregelung wie oben ausgeführt anzuwenden.
Viele Eheleute wollen für den Todesfall eines Partners sicherstellen, dass der jeweils andere zunächst die volle Verfügung über das gesamte Vermögen erhält. Wie schon aus den bisherigen Ausführungen deutlich wurde, ist es nicht möglich, einfach sich wechselseitig als alleinigen Erben einzusetzen. Denn dann wäre das Testament wegen Verletzung der Pflichtteilregelung im Erbrecht fehlerhaft.
Desweiteren gehören zum Bankrecht der Zahlungs- und Wechselverkehr und auch das Aktienrecht. Gewährte und verwertete Kreditsicherheiten, sowie das Sicherheitsmanagement bilden den Schwerpunkt des Bankrechts. Die Verjährung ist ebenso ein zentrales Thema in diesem Rechtsgebiet. Die Schuldenrechtsreform vom 1.1.2002 hat die Verjährungsfristen, insbesondere für Beratungsfehler, in sehr vielen Fällen verändert.