Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.
Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.
Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.
Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt.
Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.
Der Erblasser muss aber zur Einhaltung der Regeln im Erbrecht beachten, dass er nicht die Pflichtteile anders als vom Gesetzgeber vorgesehen verteilt, denn sonst macht er sein Testament anfällig gegen Anfechtungen und das schöne Konstrukt wird einer juristischen Prüfung im Erbrecht nicht standhalten und daher hinfällig werden.
Dieses Pflichtteil macht die Hälfte des Erbes aus. Pflichtteilsansprüche können kommen von Kindern (auch außerehelichen und adoptierten) oder sonstigen Abkömmlingen, den Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner. Auch hier ist zur Bestimmung der jeweiligen Ansprüche das Vorgehen gemäß Stufenregelung wie oben ausgeführt anzuwenden.
Viele Eheleute wollen für den Todesfall eines Partners sicherstellen, dass der jeweils andere zunächst die volle Verfügung über das gesamte Vermögen erhält. Wie schon aus den bisherigen Ausführungen deutlich wurde, ist es nicht möglich, einfach sich wechselseitig als alleinigen Erben einzusetzen. Denn dann wäre das Testament wegen Verletzung der Pflichtteilregelung im Erbrecht fehlerhaft.
Desweiteren gehören zum Bankrecht der Zahlungs- und Wechselverkehr und auch das Aktienrecht. Gewährte und verwertete Kreditsicherheiten, sowie das Sicherheitsmanagement bilden den Schwerpunkt des Bankrechts. Die Verjährung ist ebenso ein zentrales Thema in diesem Rechtsgebiet. Die Schuldenrechtsreform vom 1.1.2002 hat die Verjährungsfristen, insbesondere für Beratungsfehler, in sehr vielen Fällen verändert.
Der Notar ( lat. notarius, Geschwindschreiber) ist in Deutschland als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere für die Vornahme von Beglaubigungen, in den Bundesländern bestellt (§ 1 Bundesnotarordnung).
Der Notar ist, obwohl er ein öffentliches Amt ausübt, mit Ausnahme des badischen Amtsnotars und des württembergischen Bezirksnotars ein freier Beruf. Er übt kein Gewerbe aus. In Deutschland amtieren derzeit ca. 9000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.
Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung.
Rechtsanwalt ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand.
Rechtsanwälte haben die Aufgabe, ihren Auftraggeber mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten oder vertreten, soweit sie nicht zuvor die Gegenseite beraten bzw. vertreten haben oder andere Vertretungsverbote – z.B. eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar – bestehen.